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Geschäftsordnung Kommunaler Nationalparkausschuss

1. Zusammensetzung und Aufgaben

Zusammensetzung und Aufgaben des Kommunalen Nationalparkausschusses ergeben sich aus § 16 Abs. 1 und 3 NPVO. Die von den Gebietskörperschaften zu bestellenden Stellvertreter der Mitglieder sind dem Vorsitzenden mitzuteilen.

2. Vorsitz

a) Den Vorsitz übernimmt im 3-jährigen Turnus der jeweilige Landrat des Landkreises Freyung-Grafenau bzw. Regen. Der jeweils nicht den Vorsitz ausübende Landrat ist Stellvertreter. Ihm obliegt in Abwesenheit des Vorsitzenden die Leitung der Sitzung.

3. Aufgaben des Vorsitzenden

a) Der Vorsitzende vertritt den Kommunalen Nationalparkausschuss nach außen (insbesondere gegenüber dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der Nationalparkverwaltung Bayerischer Wald und dem Naturpark Bayerischer Wald e.V.).

b) Er führt den Vorsitz im Kommunalen Nationalparkausschuss und leitet ihn. Er legt die Tagesordnung fest, bereitet die Beratungspunkte vor und vollzieht im Rahmen der Zuständigkeit die Beschlüsse.

c) Ihm obliegen die Geschäftsführung und die Bestellung des Schriftführers.

4. Sitzungen

a) Der Kommunale Nationalparkausschuss beschließt grundsätzlich in öffentlichen Sitzungen. Die Mitglieder, der Leiter der Nationalparkverwaltung Bayer. Wald und der 1. Vorsitzende des Naturparks Bayer. Wald e.V. oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Die Zuziehung weiterer Fachleute ist möglich.

b) Der Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderjahr zusammen. Er ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes dies beantragt.

c) Zu den öffentlichen Sitzungen hat jedermann Zutritt, soweit Platz vorhanden ist. Erforderlichenfalls wird die Zulassung durch Ausgabe von Platzkarten geregelt. Für die Presse müssen stets Plätze freigehalten werden.

d) Zuhörer haben kein Recht, in irgendeiner Form in den Gang der Verhandlungen einzugreifen. Sie können, wenn sie die Ordnung stören, durch den Vorsitzenden ausgeschlossen werden.

e) Aufnahmen in Ton oder Bild sind Medienvertretern nach vorheriger Zustimmung des Vorsitzenden nur erlaubt, soweit dadurch die Ordnung nicht gestört wird; Buchstabe d) gilt sinngemäß. Der Vorsitzende kann die Aufnahmedauer zur Sicherstellung eines geordneten Sitzungsablaufs beschränken. Sitzungsteilnehmer können verlangen, dass während ihres Redebeitrags Aufnahmen unterbleiben.

f) Der Vorsitzende legt in der Tagesordnung ggf. einen nicht öffentlichen Teil der Sitzung fest. Die Mitglieder können die Verweisung eines Tagesordnungspunktes vom öffentlichen Teil der Sitzung in den nicht öffentlichen Teil oder umgekehrt beantragen.

5. Persönliche Beteiligung

Mitglieder des Kommunalen Nationalparkausschusses können an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihnen selbst, ihren Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum 3. Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Kommunale Nationalparkausschuss ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.

6. Beschlussfassung – Beschlussfähigkeit

a) Die Meinungsbildung des Kommunalen Nationalparkausschusses erfolgt durch Beschlussfassung. Die Mitglieder dürfen sich dabei der Stimme nicht enthalten.

b) Der Kommunale Nationalparkausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung.

c) Wird der Kommunale Nationalparkausschuss zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Beratungspunkt einberufen, ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung
hingewiesen werden.

7. Ladung – Tagesordnung

a) Die Einberufung zu den Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden per Post, Fax oder E-Mail. Die Ladung muss den Mitgliedern spätestens am 7.Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann diese Frist bis auf den 3. Tag vor der Sitzung gekürzt werden. Der Ladung ist die Tagesordnung beizufügen. Unterlagen und sonstiges Schriftmaterial soll rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, soweit dies für die Vorbereitung der Beratungen notwendig ist.

b) Der Leiter der Nationalparkverwaltung und der 1. Vorsitzende des Naturparks werden durch einen Abdruck der Ladung, der Tagesordnung und der Sitzungsunterlagen von den Sitzungen rechtzeitig verständigt.

c) Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Sitzungen sind spätestens am 5. Tag vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen.

8. Sitzungsverlauf

Der Verlauf der Sitzungen ist regelmäßig wie folgt:

a) Eröffnung der Sitzung

b) Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, Feststellen der Anwesenheit und Bekanntgabe vorliegender Entschuldigungen

c) Feststellung der Beschlussfähigkeit

d) Beratung und Beschlussfassung über die Tagesordnungspunkte

e) Schließung der Sitzung durch den Vorsitzenden.

Anträge und Anfragen im Rahmen der Geschäftsordnung sind in der Reihenfolge des Eingangs zu behandeln.

9. Antragstellung

a) Anträge, die in einer Sitzung des Kommunalen Nationalparkausschusses behandelt werden sollen, können nur von den Mitgliedern, der Nationalparkverwaltung Bayer. Wald und vom Naturpark Bayer. Wald e.V. gestellt werden. Sie sind schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen und ausreichend zu begründen. Sie müssen spätestens bis zum 5.Tag vor der Sitzung dem Vorsitzenden vorliegen.

b) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor der Sitzung oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn entweder die Angelegenheit dringlich ist und der Kommunale Nationalparkausschuss der Behandlung mit 2/3 Mehrheit zustimmt oder sämtliche Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

c) Nicht der Schriftform bedürfen Anträge zur Geschäftsordnung, einfache Sachanträge und die Zurückziehung von Anträgen.

10. Handhabung der Ordnung

a) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung. Er ist berechtigt, Ausschussmitglieder und sonstige Sitzungsteilnehmer mit Zustimmung des Ausschusses von der Sitzung auszuschließen, wenn sie die Ordnung und den Sitzungsablauf fortgesetzt und erheblich stören.

b) Wird durch ein bereits bei einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Ausschussmitglied die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerlich erheblich gestört, kann ihm der Ausschuss für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen.

c) Falls die Ordnung nicht anders wieder herzustellen ist, kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder aufheben. Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen. Einer neuerlichen Ladung hierzu bedarf es nicht.

11. Beratung

Ein Ausschussmitglied oder die Vertreter der Nationalparkverwaltung Bayer. Wald bzw. des Naturparks Bayer. Wald e.V. dürfen nur dann sprechen, wenn ihnen vom Vorsitzenden das Wort erteilt ist. Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen; bei gleichzeitiger Wortmeldung nach seinem Ermessen. Bei Wortmeldung „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. Der Vorsitzende kann in Ausübung seines Amtes jederzeit das Wort ergreifen.

12. Abstimmung

Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, gilt folgende Reihenfolge:

a) Anträge zur Geschäftsordnung

b) weitergehende Anträge; dabei sind nur solche Anträge als weitergehend anzusehen, die einen größeren Aufwand oder eine stärker einschneidende Maßnahme zum Gegenstand haben

c) zuerst gestellte Anträge, wenn später gestellte nicht unter Buchstabe a) und b) fallen. Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift vermerkt wird, wie es abgestimmt hat. Die Stimmenzählung ist durch den Vorsitzenden vorzunehmen. Das Abstimmungsergebnis ist bekannt zu geben und in der Niederschrift festzuhalten.

13. Anfragen

Jedes Ausschussmitglied bzw. die Vertreter der Nationalparkverwaltung Bayer. Wald und des Naturparks Bayer. Wald e.V. sind berechtigt, während einer Beratung Anfragen zur Sache einzubringen.

14. Niederschrift

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Für die Niederschrift ist der Vorsitzende verantwortlich. Die Niederschrift hat den Ablauf der Sitzungen in seiner zeitlichen Folge wiederzugeben; wörtlich sind nur Beschlüsse aufzuführen.

Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

- Tag, Ort und Beginn der Sitzung
- Namen der anwesenden Ausschussmitglieder und der Vertreter der Nationalpark-
verwaltung Bayer. Wald und des Naturparks Bayer. Wald e.V.
- Tagesordnung
- Wortlaut der Anträge und Beschlüsse
- Abstimmungsergebnis
- Zeit und Grund des etwaigen Ausschlusses eines Ausschussmitglieds
- Zeitpunkt der Beendigung der Sitzung.

Die Niederschrift ist nach Fertigstellung durch den Protokollführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen. Jedes Ausschussmitglied, die Nationalparkverwaltung Bayer. Wald und der Naturpark Bayer. Wald e.V. erhalten eine Ausfertigung der Niederschrift.

Einwände gegen die Niederschrift sind binnen einer Frist von vier Wochen nach Erhalt schriftlich beim Vorsitzenden zu erheben. Dieser entscheidet über das weitere Vorgehen im Rahmen seiner Zuständigkeit.

15. Bekanntgabe der Beschlüsse

Die Bekanntgabe der Beschlüsse erfolgt durch den Vorsitzenden.

Diese Geschäftsordnung wurde bei der Sitzung des Kommunalen Nationalparkausschusses am 02. Februar 2010 beschlossen.

02.Februar 2010

Ludwig Lankl, Vorsitzender

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