Nationalparkverordnung verstößt nicht gegen die Bayerische Verfassung

Pressemitteilung Nr. 061/09

Datum: 28.05.2009

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 4. März 2009 die Popularklage der Bürgerbewegung zum Schutz des Bayerischen Waldes e. V. auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Änderung der Verordnung über den Nationalpark Bayerischer Wald vom 17. September 2007 abgewiesen.
Damit wurde vom höchsten bayerischen Gericht bestätigt, dass die von der Bayer. Staatsregierung erlassene Rechtsvorschrift rechtens ist.

Für den Nationalpark Bayerischer Wald und die Nationalpark-Idee allgemein bedeutet dieses Urteil einen Meilenstein in der Nationalpark-Entwicklung; für alle Verantwortlichen der Verwaltung, den Kommunalpolitikern und auch Touristikern nach jahrelangen Querelen Rechtssicherheit und Argumentationshilfe zugleich. Für alle am Nationalpark Bayerischer Wald interessierten Bürger nimmt dieses deutliche Signal Schärfe aus oft emotional und irrational geführten Streitgesprächen. Der Weg zu einer gemeinsamen, letztlich der gesamten Bevölkerung dienlichen Zusammenarbeit über die künftige Behandlung und Entwicklung des Nationalparks Bayerischer Wald wurde geebnet.

Was war geschehen?
Mit der Erweiterung des Nationalparks Bayerischer Wald um fast 11.000 Hektar auf jetzt 24.250 Hektar im Jahr 1997 entstand ein heftiger Streit über die aus diesem Anlass letztmals im Dezember 2007 geänderte Verordnung über den Nationalpark Bayerischer Wald und der darin vorgezeichneten Ausweisung von Naturzonen.

Dabei war es gerade der Bürgerbewegung zum Schutz des Bayerischen Waldes e. V. mit zu verdanken, dass die Nationalparkverordnung von 1997 in entscheidenden Punkten nachgebessert wurde. So wurde u. a. der Begriff Naturzone eingebracht, was darunter zu verstehen ist und dass diese erst bis zum Jahr 2027 kontinuierlich und in angemessenen Schritten auf dann 75 % der Nationalparkfläche zu erweitern ist. Ebenso wurde der in § 14 festgestellte Schutz des Hochlagenwaldes im neuen Teil des Nationalparks, dem Falkenstein-Rachel-Gebiet, um 10 Jahre, auf das Jahr 2027, verlängert. Und letztlich wurde der § 13 Walderhaltungs- und -pflegemaßnahmen insoweit geändert, dass im sog. Nationalpark-Erweiterungsgebiet soweit erforderlich auf geeigneten Standorten außerhalb der Naturzonen die Entwicklung naturferner Fichtenreinbestände zu naturnahen Beständen im Bergmischwaldbereich durch Pflanzung von Laubholz und Tanne als unterstützende Maßnahme erfolgen kann.

Der Kommunale Nationalparkausschuss stimmte dieser Verordnung einstimmig und der Kreistag des Landkreises Regen mit großer Mehrzeit zu.

Die Bürgerbewegung zum Schutz des Bayerischen Waldes e. V. reichte hingegen eine Popularklage beim Bayer. Verfassungsgerichtshof ein, weil sie der Auffassung war, dass die Nationalparkverordnung in der oben beschriebenen geänderten Fassung von 2007 mit einer Ausnahme gegen Normen der Bayer. Verfassung verstößt, insbesondere sieht sie in der Einfügung des neuen § 12a (Naturzonen) eine Verletzung des Rechtsstaatgebotes.

Sie ist u. a. der Auffassung, dass die Einführung der Naturzonen zur Zerstörung der erhaltenswerten Fichtenbestände im Nationalpark führen. Der in den Naturzonen sich aufbauende Populationsdruck des Borkenkäfers gefährde und schädige die staatlichen und privaten Nachbarwälder; er mache erheblichen, in der Erfolgsaussicht fraglichen Schutzaufwand erforderlich. An der Grenze der Naturzonen zu den Altgebieten des Nationalparks werde es zum Aufbau sog. Käferfronten kommen, die nach Verbrauch des Nahrungspotentials in den Naturzonen auf die Schutzzonen und dann zwangsläufig von dort auf die angrenzenden Privatwälder übergreifen würden.

Ihrer Ansicht nach sollten die Wälder in forstfachlich bewährter Weise in einen Zustand gebracht werden, in dem sie dem Wirken des Borkenkäfers möglichst ohne weitere Unterstützung des Menschen standhalten könnten. Die in den Naturzonen vorgeschriebene, ideologisch begründete Untätigkeit werde dagegen jedenfalls vorübergehend die landschaftsprägenden Merkmale in den Tal- und Hanglagen und absehbar dauerhaft die Attraktivität der Hochlagenwälder vernichten. Die Hochlagenwälder in den Naturzonen würden verloren gehen.

Sie ist auch der Meinung, dass solange nicht die einhellige Sachverständigenmeinung das Risiko einer Verbreitung des Borkenkäfers auf die Hochlagen und in den Hochlagen vollständig verneine, eine Bekämpfung des Borkenkäfers auf der gesamten Fläche des Nationalparks erfolgen muss, und schließe bis 2027 die Einrichtung von Naturzonen praktisch aus.
Letztlich behauptet sie, die Verwandlung der Wälder in unzugängliche Wildnis mit wenigen, überlaufenen Zielpunkten führe dazu, dass die Region im Vergleich und im Wettbewerb mit anderen Gebieten für erholungsorientierte und leistungsfähige Zielgruppen unattraktiv werde und die Nationalparkbehörde auch nicht geeignet sei, wirtschaftliche Belange der Bürger zu berücksichtigen. Es drohe eine Störung des sozialen Friedens im Umkreis des Nationalparks.

Der Bayer. Verfassungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 04.03.2009 die Popularklage der Bürgerbewegung als zulässig erachtet, jedoch in allen Punkten mit ausführlichen Erläuterungen abgewiesen.
Dabei stützten sich die Richter auf die Leitsätze:
1. Die Erweiterung der Fläche im Nationalpark Bayerischer Wald, auf die der Mensch keinen Einfluss nimmt (Naturzone), ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.
2. Im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Entwicklung des Nationalparkgebiets zu einem möglichst naturnahen Lebensraum sind den Eigentümern der an den Nationalpark angrenzenden Wälder ein trotz der vorgesehenen Waldschutzmaßnahmen verbleibendes (Rest)Risiko eines Schädlingsbefalls und die zusätzliche Belastung durch eine erhöhte Aufmerksamkeit zumutbar.

Aus Sicht der Nationalparkverwaltung bleibt zu hoffen, dass mit dem Richterspruch endlich Ruhe und Besonnenheit einkehrt und die jahrelang anhaltenden, unsäglichen Diskussionen und Vorwürfe ein Ende nehmen, auch damit weiterer Schaden am Image der Nationalparkregion abgewendet wird.

 

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