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Waldmanagement
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind Nationalparke grundsätzlich einheitlich zu schützende Gebiete. Entsprechend der Verordnung über den Nationalpark Bayerischer Wald vom 12.09.1997 (NP-VO) bezweckt der Nationalpark Bayerischer Wald vornehmlich,
- eine für Mitteleuropa charakteristische, weitgehend bewaldete Mittelgebirgslandschaft, insbesondere mit ihren natürlichen und naturnahen Waldökosystemen zu erhalten ,
- das Wirken der natürlichen Umweltkräfte und die ungestörte Dynamik der Lebensgemeinschaften zu gewährleisten
- die bisher forstwirtschaftlich geprägten Wälder langfristig einer natürlichen, vom Menschen unbeeinflussten Entwicklung zuzuführen.
Entsprechend dieser Vorgaben sind Waldmanagementmaßnahmen zeitlich und räumlich begrenzt. Sie bezwecken keine wirtschaftsbedingte Nutzung von Naturgütern und richten sich ausschließlich nach dem Zweck des Nationalparks. Für das Gebiet des Nationalparks entfallen auch die Bewirtschaftungsvorschriften des Waldgesetzes für Bayern.

