Nationalpark
Bayerischer Wald

Waldmanagement

Urwaldstimmung im Aufichtenwald

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind Nationalparke grundsätzlich einheitlich zu schützende Gebiete. Entsprechend der Verordnung über den Nationalpark Bayerischer Wald vom 12.09.1997 (NP-VO) bezweckt der Nationalpark Bayerischer Wald vornehmlich,

Entsprechend dieser Vorgaben sind Waldmanagementmaßnahmen zeitlich und räumlich begrenzt. Sie bezwecken keine wirtschaftsbedingte Nutzung von Naturgütern und richten sich ausschließlich nach dem Zweck des Nationalparks. Für das Gebiet des Nationalparks entfallen auch die Bewirtschaftungsvorschriften des Waldgesetzes für Bayern.